Statuten


Die Statuten der Humanistischen Gesellschaft Kärnten:

§ 1 Name und Charakter des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen ‚Humanistische Gesellschaft Kärnten‘ (im Folgenden ‚Gesellschaft‘ genannt.)
1.2 Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung, nicht auf Gewinn gerichtet, parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.

§ 2 Sitz und Tätigkeitsbereich

2.1 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Klagenfurt.
2.2 Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Bundesland Kärnten.
2.3 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

3.1 Der Zweck der Gesellschaft ist es,
3.1.1 die überzeitlichen Werte der griechisch-römischen Antike und der Renaissance für die Entwicklung der abendländischen Kultur im Allgemeinen und die der österreichischen im Besonderen bekannt zu machen sowie ihre Bedeutung für das gesamte Kulturleben der Gegenwart und ihren Einfluss auf die Bildung im Sinne eines zeitgemäßen Humanismus aufzuzeigen.
3.1.2 das Verständnis der Antike bei der Jugend im Hinblick auf die Entfaltung zu einer harmonischen Persönlichkeit zu fördern und für die Erhaltung humanistischen Gedankenguts in den Schulen zu wirken.
3.2 Zur Erreichung dieser Zwecke stellt sich die Gesellschaft folgende Aufgaben:
Veranstaltung von Vorträgen, Lesungen, Theateraufführungen, Wettbewerben, Kursen, Seminaren, Exkursionen sowie kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

§ 4 Finanzielle Mittel

4.1 Die zur Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

4.1.1 Mitgliedsbeiträge
4.1.2 Erträge aus eigenen Veranstaltungen
4.1.3 Zuwendungen öffentlicher und privater Art.
4.2 Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die finanziellen Mittel des Vereins sparsam einzusetzen und nur zu den in § 3 genannten Zwecken zu verwenden.

§ 5 Mitglieder

5.1 Mitglieder der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

5.2 An Mitgliedern werden unterschieden:
5.2.1 Ordentliche Mitglieder
5.2.2 Ehrenmitglieder

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich an Abstimmungen zu beteiligen. Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen haben nur das aktive Wahlrecht, werden durch einen Bevollmächtigten vertreten und haben jeweils nur eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht, freiwillig zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft auszutreten.
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Einem Ausschluss kommt der Umstand gleich, wenn ein Mitglied trotz dreifacher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Solche Mitglieder werden durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen und hievon unterrichtet.
7.2 Über den Ausschluss eines Mitgliedes, das den Zielen der Gesellschaft fortgesetzt entgegenarbeitet oder das sonst das Ansehen der Gesellschaft schädigt, entscheidet über Vorschlag des Vorstandes die Vollversammlung.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
8.1 die Vollversammlung (§ 9 – 10),
8.2 der Vorstand (§ 11 – 12),
8.3 die Rechnungsprüfer (§ 13) sowie
8.4 das Schiedsgericht (§ 14)

§ 9 Die Vollversammlung

9.1 Alle drei Jahre ist eine ordentliche Vollversammlung abzuhalten. Die Vollversammlung ist spätestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung vom Obmann unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
9.2 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind zur festgesetzten Stunde nicht genügend Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn nach dem festgesetzten Termin eine halbe Stunde verstrichen ist. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
9.3 Im Bedarfsfall können außerordentliche Vollversammlungen einberufen werden. Eine ao. Vollversammlung muss einberufen werden, wenn entweder ein Beschluss der ordentlichen Vollversammlung auf Einberufung einer ao. Vollversammlung vorliegt, oder über Antrag des Vorstandes oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Sie ist dann innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des entsprechenden Antrages beim Vorstand vom Obmann einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Vollversammlung.

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung

10.1 Der Vollversammlung ist die Besorgung nachstehender Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
10.1.2 Entlastung des Vorstandes
10.1.3 Abstimmung über Anträge
10.1.4 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
10.1.5 Ausschluss von Mitgliedern
10.1.6 Aufnahme von Ehrenmitgliedern
10.1.7 Entscheidungen über Berufungen gegen Schiedsgerichtsbeschlüsse
10.1.8 Änderungen der Statuten
10.1.9 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
10.1.10 Auflösung des Vereines

10.2 Anträge und Wahlvorschläge, die in der Vollversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 24 Stunden vor der für die Vollversammlung festgesetzten Stunde beim Obmann einzubringen.
10.3 In der Vollversammlung führt der amtierende Obmann den Vorsitz.
10.4 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Andere Anträge können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausdrücklich beschließt.
10.5 Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 11 Der Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand hat jene Aktivitäten zu setzen, die der Verwirklichung der Vereinsziele (§ 3) dienen.
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder können beliebig oft wiedergewählt werden.
11.3 Vorstandssitzungen werden vom Obmann (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter) in beliebiger Zahl in beliebigen Abständen einberufen. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
11.4 Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch ohne Sitzung im schriftlichen oder telephonischen Weg herbeigeführt werden.
11.5 Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Gesellschaft vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Vollversammlung auszuführen.
11.6 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der verbliebene Vorstand an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes Mitglied der Gesellschaft bis zur nächsten Wahl als Ersatzmitglied in den Vorstand zu berufen.

§ 12 Vertretung nach außen und Aufgaben der Vorstandsmitglieder

12.1 Die Gesellschaft wird nach außen durch den Obmann vertreten, im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter.
12.2 Der Kassier führt die Kasse und die Bankkonten, sorgt für die Einhebung und Einmahnung der Mitgliedsbeiträge und die Bezahlung fälliger Rechnungen. Jede Buchung ist entsprechend zu belegen. Zu jedem Jahresende ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Er hat den übrigen Vorstandsmitgliedern jederzeit Einblick zu gewähren.
12.3 Der Schriftführer führt das Protokoll der Vollversammlungen und der Vorstandssitzungen.

§ 13 Rechnungsprüfer

13.1 Von der Vollversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ihnen obliegt die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.2 Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und Belege der Gesellschaft Einblick zu nehmen.

§ 14 Schiedsgericht

14.1 Streitigkeiten unter Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Organen der Gesellschaft, die aus dem Vereinsverhältnis entstanden sind, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jeder der streitenden Teile wählt ein Mitglied der Gesellschaft zum Schiedsrichter, diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf ein weiteres Mitglied als Obmann des Schiedsgerichtes. Können sie sich nicht auf den Obmann einigen, so entscheidet das Los unter mehreren Kandidaten.
14.2 Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Beschluss tritt sofort in Kraft.
14.3 Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes steht die Berufung an die nächste Vollversammlung offen, die endgültig entscheidet. Die beteiligten Personen (Streitparteien und Schiedsrichter) dürfen in dieser Vollversammlung von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen.

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

15.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine außerordentliche Vollversammlung beschließen, deren Tagesordnung lediglich aus diesem Punkt besteht.
15.2 Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gelten dieselben Bestimmungen wie für ordentliche Vollversammlungen gem. § 9.2 dieser Satzung.
15.3 Der Auflösungsbeschluss muss von einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 16 Vermögen der Gesellschaft

16.1 Bei Auflösung der Gesellschaft beschließt die Vollversammlung über die Weiterverwendung des Vermögens der Gesellschaft. Es ist in jedem Fall einer gemeinnützigen Einrichtung mit ähnlichem Gesellschaftszweck zuzuwenden.